
KMF-Sanierung von
Abfuhr und Entsorgung im Nachweisverfahren
Künstliche Mineralfasern (KMF) älteren Baujahrs werden ähnlich wie Asbest mit Krebs in Verbindung gebracht. Deshalb sind beim Ausbau (Umbau, Sanierung oder Abbruch) eine Vielzahl von Arbeitsschutz- und Entsorgungsrichtlinien zu beachten. Das Werner-Team bietet Ihnen die KMF-Sanierung nach TRGS 521: Ausbau und Entsorgung von künstlichen Mineralfasern. Folgende technische Einrichtungen werden dafür vorgehalten: Big-Bags, persönliche Schutzausrüstung, Schwarz-weiß-Schleusen sowie Belüftungs- und Filteranlagen.
KMF sind im Wesentlichen aus Glasrohstoffen oder Gesteinen unter Verwendung von Recycling-Materialien und Zusatzstoffen (Binder und Öle) hergestellte Dämmstoffe. Es gibt kaum ein Gebäude, in sie nicht an der einen oder anderen Stelle eingebaut wurden. Als Matten, Platten und Stopfwolle hergestellte Mineralfasern wurden und werden eingesetzt als Wärmedämmung in Dächern, zur Fassadenisolierung, zu Schall-, Wärme und Brandschutzisolierungen in Ständerwänden und als Aufdämmung abgehängter Decken, als technische Isolierungen in Maschinen, Klimaanlagen, Rohrleitungen und vielem anderem mehr.
Beim Ausbau des belasteten Materials müssen auftretende Stäube mit einem K!-Staub- sauger abgesaugt werden.
Pflicht bei der Sanierung von KMF-belasteten Innenräumen: Eine Personal- und Material- schleuse, sowie Schutzkleidung
Ausgebautes KMF-Material muss in fest verklebten Säcken für die fachgerechte Entsorgung bereitgestellt werden.
Eine gesundheitsschädigende Wirkung kann bei KMF durch Einatmen auftreten. Vor allem dann, wenn die Fasern kritische Abmessungen aufweisen: Länge > 5 µm, Durchmesser < 3 µm. Im Feinstaubbereich, bei Faserlängen >1µm, sind sie besonders schädlich für die Lunge. Bei Hautkontakt können KMF Juckreiz auslösen. Stoffe, die als krebserzeugend beim Menschen angesehen werden, gehören zur Kategorie 2. Glasige Fasern werden meistens in die Kategorie 3 eingestuft. Zur Kategorie 3 gehören Stoffe, die wegen möglicher krebserregender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben. Über sie liegen jedoch nicht genügend Informationen vor, so dass gegenwärtig keine befriedigende Beurteilung möglich ist.
Beim Umgang mit künstlichen Mineralfasern sind u. a. folgende gesetzliche Bestimmungen und Grundlagen zu beachten: Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, zuletzt geändert am 25. Mai 2000, insbesondere Anhang IV Nr. 22 TRGS 521 "Faserstäube" (TRGS = Technische Regeln für Gefahrstoffe), TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen" , TRGS 900 "Luftgrenzwerte" (mitgeltend), TRGS 905 "Krebserzeugende oder krebsverdächtige Stoffe" (mitgeltend), AbfG/KrWG "Abfallgesetz" bzw. "Kreislaufwirtschaftsgesetz" sowie die AVV "Abfallverzeichnis-Verordnung".
Um das Gesundheitsrisiko zu senken, bietet die Industrie inzwischen KMF mit verbesserter Biolöslichkeit an. Solche Fasern lösen sich bei Kontakt mit Körperflüssigkeit relativ schnell auf und verlieren so ihr krebserzeugendes Potenzial. Diese Fasern haben den KI-Wert > 40. (KMF-Produkte sind heute mit einem KI-Wert gekennzeichnet.)
Bei dem technisch in der Regel einfachen Ausbau von Mineralfaserdämmstoffen ist vor den Arbeiten die anzuwendende Schutzstufe festzulegen. Hierfür werden in der TRGS 521 die Arbeiten an und mit KMF-Produkten typisiert und in 3 Schutzstufen unterteilt.
In Abhängigkeit an die Einstufung sind dann die entsprechenden technischen, organisatorischen und Personenschutzmaßnahmen zu ergreifen. Weiterhin gilt es zu beachten, dass alle KMF-Materialien, die zur Entsorgung anfallen, gemäß AVV (Abfall-Verzeichnis-Verordnung) einzustufen und zu behandeln sind. Hier gilt die Abfallschlüsselnummer AVV 17 06 03 mit der Einstufung "besonders überwachungsbedürftig".
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